Oberpfälzer Schützenbund e.V. - Gau Nabburg -
Schützengilde "Kleeblatt" Frotzersricht e.V.
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Schützengilde "Kleeblatt" Frotzersricht e.V.
Satzung
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Der Name des Vereins lautet:
Schützengilde "Kleeblatt" Frotzersricht.
Sein Sitz ist Schwarzenfeld.
Die Bezeichnung "Kleeblatt" schließt Kögl, Frotzersricht und lrrenlohe ein.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
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Der Verein wurde gegründet, um den Freunden des Schießsports Gelegenheit zu geben, die alte Schützentradition zu pflegen,
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Nachweis Über die Verwendung der Mittel zu gemeinnützigen Zwecken wird durch ordnungsmäßige Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben geführt.
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Jedes Mitglied unterwirft sich den Bestimmungen der jeweils geltenden Schießsportordnung und hat den Anordnungen der dafür aufgestellten Schützen (Schießleiter) Folge zu leisten.
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Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person auf mündlichen oder schriftlichen Antrag erwerben, soweit er im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Einschränkungen auf bestimmte Personen aus politischen, rassischen oder konventionellen Gründen sind nicht statthaft.
Die Aufnahme muss jeweils vom Ausschuss genehmigt werden.
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Zu Ehrenmitgliedern können in einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste im Verein erworben haben.
Sie sind von der Beitragsleistung befreit.
Maximal dürfen bis zu 5% der Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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Den Austritt, der jedem Mitglied freisteht, bestätigt der Schriftführer durch Streichung in der Kartei und Einziehung des Mitglieds- sowie Satzungsbuches. Der Austritt ist nur für den Schluß eines Kalender-Quartals zulässig und muss spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Ausnahmen können nur in Sonderfällen gemacht werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,
a) Wegen Verurteilung vor Gericht, zu Strafen, die zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte führen.
b) Wegen Verstoßes gegen die Satzung oder Anordnungen des Vereins.
c) Wegen unehrenhaften oder unsportlichen Benehmens.
d) Wegen Nichtbezahlung des Vereinsbeitrages. (1/2 Jahr)
Bei sozialen Härten (wie lange Krankheit) können vom Ausschuss Sonderregelungen getroffen werden.
Der Ausschluß erfolgt nach nach vorheriger Untersuchung durch den Ausschuss anlässlich einer Ausschusssitzung. Der geplante Ausschluss und der Termin für die Möglichkeit einer Rechtfertigung vor der gesamten Mitgliederschaft wird dem Betreffenden schriftlich mitgeteilt, Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht.
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Über die Ausgaben entscheidet die Vorstandschaft jeweils nach Beschluss. Ausgenommen sind die ordentlichen Ausgaben sowie Einkauf des für den Schießsport notwendigen Materials.
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Der Verein wird verwaltet durch den Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.
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Die Zusammensetzung der Vorstandschaft ist wie folgt:
1. Schützenmeister
2. + 3. Schützenmeister
1. + 2. Schriftführer
1. + 2. Kassier (Unterkassiere)
1. + 2. Schießleiter
1. Damenleiterin
1. Jugendleiter
Ausschussmitglieder
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Lt. Beschluss der Generalversammlung vom 6. 1 I 1964 wurde der § 10 der Satzung wie folgt geändert:
Die Vereinsvorstandschaft wird nicht mehr It. alter Satzung am 06.01. alljährlich in der Hauptversammlung in offener oder geheimer Wahl durch die Mitgliedschaft gewählt, sondern alle 2 Jahre. In dem Jahr wo die Wahl nicht stattfindet, wird eine ordentliche Generalversammlung (ohne Neuwahl der Vorstandschaft) bei welcher aber der Jahresbericht und sämtliche Berichte vorgetragen werden, abgehalten. Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
Die Wahl muß mindestens eine Woche vorher einberufen sein unter Öffentlicher, schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung an sämtliche Mitglieder

Ihre Tagesordnung rnuß mindestens folgende Punkte umfassen:
a) Bericht der Vorstandschaft
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung der Vorstandschaft
d) Neuwahl der Vorstandschaft (alle 2 Jahre)
e) Wahl zweier Kassenprüfer (alle 2 Jahre)
f) Sonstiges
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Der erste Schützenmeister in Vertretung der zweite Schützenmeister vertritt den Verein nach außen und vor Gericht.
Ebenso sind beide zeichnungsberechtigt,
Der zweite Schützenmeister nur in Abwesenheit des ersten Schützenmeisters.
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Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins
und führt die Kartei sowie Protokoll.
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Der 1. Kassier verwaltet das Vereinsvermögen
und führt über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Buch.
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Die Verwaltung des Vereins obliegt dem Vereinsausschuss. (Stimmenmehrheitsprinzip).
Eine Ausschusssitzung, bei der weniger als 6 Mitglieder anwesend sind, ist nicht beschlussfähig.
Über jede Ausschusssitzung ist genau Protokoll zu führen.
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Sämtliche im Verein besetzten Ämter sind freiwillig und ehrenamtlich und können bei einer Kündigungsfrist von 4 Wochen niedergelegt werden.
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Die Auflösung der Schützengilde kann nur bei einer hierzu einberufenen Hauptversammlung, bei welcher zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, bei einer zwei Drittel Mehrheit erfolgen.
Wenn die Mehrheit bei der ersten Versammlung nicht anwesend ist, ist die zweite einberufene Versammlung über den Punkt der Auflösung beschlussfähig.

Das Vermögen des Vereins fällt in diesem Falle zur treuhänderischen Verwaltung dem Markt Schwarzenfeld zu. Anspruch auf das Vermögen kann nur ein neu gegründeter Schützenverein erheben, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verfolgt.
Diese Satzung tritt mit dem 1 , Januar 1959 in Kraft.
Karl Götz
Max Ebert
Hans Forster
Karl Plank

Die Änderung tritt mit dem 06.01.2001 in Kraft
Rudi Prebeck 1. Schützenmeister

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